Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde.Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insbesondere dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen.
(3)Absatz 3,Kriterien für die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, sind insbesondere
1.Ziffer einsdie für überregionale Kreise der Bevölkerung relevante oder strategische Bedeutung des standortrelevanten Vorhabens;
2.Ziffer 2die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem für die jeweilige Region relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
3.Ziffer 3ein maßgebliches Investitionsvolumen;
4.Ziffer 4eine durch das standortrelevante Vorhaben zu erwartende gesteigerte volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zumindest eines Bundeslandes;
5.Ziffer 5ein nach Österreich stattfindender Wissens-, Technologie- oder Innovationstransfer;
6.Ziffer 6relevante Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, wie insbesondere die Schaffung von Voraussetzungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten oder die Unterstützung solcher Tätigkeiten;
7.Ziffer 7die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an der Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens;
8.Ziffer 8ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Netz-, Leitungs- und Versorgungssicherheit oder zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur;
9.Ziffer 9ein wesentlicher Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende;
10.Ziffer 10ein wesentlicher Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort oder
11.Ziffer 11ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 StEntG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StEntG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 StEntG