§ 13 StEntG Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

StEntG - Standort-Entwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß Paragraph 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Verfahrensakten, welche die im Instanzenzug untergeordnete Behörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat, haben die Beschwerde unter Anschluss der mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen und chronologisch geordneten Akten des Verfahrens zu enthalten. Vorlagestücke sind grundsätzlich im „Portable Document Format“ (PDF) vorzulegen; sofern die Vorlage in diesem Format nicht möglich ist, hat die im Instanzenzug untergeordnete Behörde diese Stücke unter Anschluss einer Begründung für die Unmöglichkeit in einem für das Verwaltungsgericht lesbaren anderen Format vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,§ 11 Abs. 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,§ 66 Abs. 1 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 66, Absatz eins, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 StEntG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 StEntG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 StEntG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 StEntG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 StEntG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 StEntG
§ 14 StEntG