Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß Paragraph 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Verfahrensakten, welche die im Instanzenzug untergeordnete Behörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat, haben die Beschwerde unter Anschluss der mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen und chronologisch geordneten Akten des Verfahrens zu enthalten. Vorlagestücke sind grundsätzlich im „Portable Document Format“ (PDF) vorzulegen; sofern die Vorlage in diesem Format nicht möglich ist, hat die im Instanzenzug untergeordnete Behörde diese Stücke unter Anschluss einer Begründung für die Unmöglichkeit in einem für das Verwaltungsgericht lesbaren anderen Format vorzulegen.
(3)Absatz 3,Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig.
(4)Absatz 4,§ 11 Abs. 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 66 Abs. 1 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 66, Absatz eins, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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