Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Mit der Vollziehung
1.Ziffer einsdes § 6 Abs. 3 ist der Bundeskanzler, die Bundesministerin für die Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres,des Paragraph 6, Absatz 3, ist der Bundeskanzler, die Bundesministerin für die Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres,
2.Ziffer 2der §§ 7 und 9 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,der Paragraphen 7 und 9 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
3.Ziffer 3der §§ 11 und 14 ist soweit Vorhaben gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 betroffen sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung, undder Paragraphen 11 und 14 ist soweit Vorhaben gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 betroffen sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung, und
4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betraut.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 StEntG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 StEntG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 StEntG