§ 7 SKS-PV Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen

SKS-PV - SKS-Prüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zu den Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören unternehmensinterne Regelwerke wie ein Verhaltenskodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen. Diese Regelwerke sind auf die Ziele des SKS ausgerichtet und haben ihre Grundlage in der Beurteilung der steuerrelevanten Risiken. Ihre Wirksamkeit wird regelmäßig überwacht und sie werden auf dem jeweils aktuellsten Stand gehalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen haben entweder fehlervermeidenden oder fehleraufdeckenden Charakter. Durch fehlervermeidende Maßnahmen soll die Eintrittswahrscheinlichkeit steuerrelevanter Risiken vermindert, durch fehleraufdeckende Maßnahmen soll die betragliche Auswirkung steuerrelevanter Risiken vermindert werden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 SKS-PV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 SKS-PV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 SKS-PV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 SKS-PV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 SKS-PV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 SKS-PV
§ 8 SKS-PV