Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind § 13 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind Paragraph 13 und Paragraph 14, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.
(2)Absatz 2,Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.
(3)Absatz 3,Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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