Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Beschreibung des SKS hat folgende Sachverhalte – gegebenenfalls auch grafisch oder durch Verweis auf andere Dokumente – darzustellen:
1.Ziffer einsdas Unternehmen bzw. den Kontrollverbund aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf das für die Ziele des SKS Relevante. Dazu gehören insbesondere
a)Litera adie Aufbau- und Ablauforganisation,
b)Litera bdie Organisationsprinzipien,
c)Litera cdie Führungsprinzipien,
d)Litera ddie Geschäftszwecke einzelner Einheiten oder Unternehmen,
e)Litera edie Rollen und Verantwortlichkeiten der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, sowie aller Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen betraut sind,
2.Ziffer 2das Kontrollumfeld (§ 4). Dazu gehört insbesonderedas Kontrollumfeld (Paragraph 4,). Dazu gehört insbesondere
a)Litera adie Grundeinstellung der Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds betraut sind,
b)Litera bdie vorgegebenen Verhaltensgrundsätze im Unternehmen bzw. im Kontrollverbund und
c)Litera cdie Ressourcen, die für das SKS zur Verfügung stehen.
3.Ziffer 3die Ziele des SKS (§ 5); insbesondere deren individuelle Bedeutung bezogen auf den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund.die Ziele des SKS (Paragraph 5,); insbesondere deren individuelle Bedeutung bezogen auf den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund.
4.Ziffer 4die beurteilten steuerrelevanten Risiken und den Prozess sowie die Bewertungsmethodik, welche für die Identifikation und Beurteilung der Risiken angewendet worden sind (§ 6).die beurteilten steuerrelevanten Risiken und den Prozess sowie die Bewertungsmethodik, welche für die Identifikation und Beurteilung der Risiken angewendet worden sind (Paragraph 6,).
5.Ziffer 5die Maßnahmen, die zur Bedeckung der identifizierten und beurteilten Risiken jeweils umgesetzt worden sind oder sich im Planungsstadium befinden (§§ 7 bis 9). Im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hat die Beschreibung des SKS (allenfalls durch Verweis auf externe Dokumente) jedenfalls zu enthalten:die Maßnahmen, die zur Bedeckung der identifizierten und beurteilten Risiken jeweils umgesetzt worden sind oder sich im Planungsstadium befinden (Paragraphen 7 bis 9). Im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hat die Beschreibung des SKS (allenfalls durch Verweis auf externe Dokumente) jedenfalls zu enthalten:
a)Litera adas konkrete Risiko bzw. das Kontrollziel
b)Litera bdie Beschreibung der Kontrolle
–StrichaufzählungKontrolldurchführender
–StrichaufzählungKontrollaktivität
–StrichaufzählungAutomatisierungsgrad
c)Litera cden Anlass für eine Kontrolle bzw. die Kontrollfrequenz
d)Litera dden Kontrollnachweis
e)Litera eden Umgang mit aufgedeckten Fehlern.
6.Ziffer 6die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (§ 10). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS.die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (Paragraph 10,). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS.
(2)Absatz 2,Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (§ 3) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (Paragraph 3,) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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