Gesamte Rechtsvorschrift SKS-PV

SKS-Prüfungsverordnung

SKS-PV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SKS-PV Allgemeines


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
    2. 2.Ziffer 2die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
    3. 3.Ziffer 3den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
  2. (2)Absatz 2,Das SKS kann eingerichtet sein
    1. 1.Ziffer einsfür einen einzelnen Unternehmer,
    2. 2.Ziffer 2für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,
    3. 3.Ziffer 3für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),
    4. 4.Ziffer 4für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.
    Das gilt auch für eine antragstellende Privatstiftung. Jeder Unternehmer und gegebenenfalls die antragstellende Privatstiftung muss von einem SKS erfasst sein.
  3. (3)Absatz 3,Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens istIm Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß Paragraph 153 d, Absatz 3, BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
    1. 1.Ziffer einsdie Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder
    2. 2.Ziffer 2das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
    Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß § 153f Abs. 5 BAO nicht.Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO nicht.

§ 2 SKS-PV Begriffsbestimmungen


In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet:

  1. 1.Ziffer einsSKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (§ 153e Abs. 1 BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (§ 153b Abs. 6 BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (Paragraph 153 e, Absatz eins, BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (Paragraph 153 b, Absatz 6, BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.
  2. 2.Ziffer 2Grundelemente des SKS: Die Grundelemente des SKS sind die konkreten inhaltlichen Anforderungen an das SKS, die im SKS jedenfalls enthalten sein müssen und zu berücksichtigen sind.
  3. 3.Ziffer 3Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (§ 3).Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (Paragraph 3,).
  4. 4.Ziffer 4Prüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO oder § 153f Abs. 5 BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht ausPrüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO oder Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht aus
    1. a)Litera ader Konzeptionsprüfung (§ 13 Abs. 1),der Konzeptionsprüfung (Paragraph 13, Absatz eins,),
    2. b)Litera bder Umsetzungsprüfung (§ 13 Abs. 2) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch ausder Umsetzungsprüfung (Paragraph 13, Absatz 2,) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch aus
    3. c)Litera cder Wirksamkeitsprüfung (§ 13 Abs. 3).der Wirksamkeitsprüfung (Paragraph 13, Absatz 3,).
  5. 5.Ziffer 5Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß § 153b BAO vorgelegt werden.Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß Paragraph 153 b, BAO vorgelegt werden.
  6. 6.Ziffer 6Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (§ 153f Abs. 5 BAO). Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von § 1 Abs. 4 stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO). Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.

§ 3 SKS-PV Grundelemente und Beschreibung des SKS


Grundelemente des SKS

Jedes SKS hat folgende Grundelemente zu enthalten, die schriftlich zu dokumentieren sind:

  1. 1.Ziffer einsdas Kontrollumfeld,
  2. 2.Ziffer 2die Ziele des SKS,
  3. 3.Ziffer 3die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken,
  4. 4.Ziffer 4die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen,
  5. 5.Ziffer 5die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,
  6. 6.Ziffer 6die Sanktions- und Präventionsmaßnahmen,
  7. 7.Ziffer 7die Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung.

§ 4 SKS-PV Kontrollumfeld


  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, bekennen sich nachweislich zur Steuerehrlichkeit – das bedeutet vor allem
    1. 1.Ziffer einszu einem rechtskonformen Verhalten im Hinblick auf steuerliche Verpflichtungen und Obliegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß § 153c Abs. 4 BAO,zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 153 c, Absatz 4, BAO,
    3. 3.Ziffer 3zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß § 22 BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß Paragraph 22, BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, geben die Verhaltensgrundsätze im Hinblick auf Steuerehrlichkeit vor und stellen sicher, dass die Steuerehrlichkeitsstrategie in konkrete operative Maßnahmen umgesetzt und mit den anderen Zielen des Unternehmens abgestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Unternehmer bzw. der Kontrollverbund hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das SKS funktionsfähig bleibt, indem die dafür erforderlichen Ressourcen bereitgestellt und beispielsweise indem
    1. 1.Ziffer einsdie dafür erforderlichen Berechtigungen, Verantwortlichkeiten und Berichtsstrukturen eingeführt,
    2. 2.Ziffer 2die erforderliche Anzahl von geeigneten Arbeitnehmern beschäftigt oder die Erfüllung der Aufgaben einem geeigneten Dienstleister überbunden und
    3. 3.Ziffer 3Aus- und Weiterbildungen der Arbeitnehmer durchgeführt werden.

§ 5 SKS-PV Ziele des SKS


Das SKS soll gewährleisten, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
  2. 2.Ziffer 2die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und
  3. 3.Ziffer 3solche Regelverstöße verhindert werden.

§ 6 SKS-PV Beurteilung der steuerrelevanten Risiken


  1. (1)Absatz eins,Die Einrichtung eines SKS beruht auf einer Beurteilung der steuerrelevanten Risiken durch ein systematisches Verfahren zur Identifizierung, Analyse und Bewertung dieser Risiken.
  2. (2)Absatz 2,Die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken erfolgt entweder regelmäßig und umfassend oder anlassfallbezogen. Eine umfassende Beurteilung findet mindestens in einem Abstand von drei Jahren statt und betrifft den Unternehmer bzw. den gesamten Kontrollverbund. Eine anlassfallbezogene Beurteilung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass ein Sachverhalt ein wesentliches steuerrelevantes Risiko verursachen könnte; in diesem Fall bezieht sich die Beurteilung nur auf den Anlassfall.
  3. (3)Absatz 3,Die Beurteilung umfasst sowohl die steuerrelevanten Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit als auch die steuerrelevanten Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten. Die Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit ergeben sich aus den aktuellen Geschäften und Prozessen des Unternehmers bzw. des Kontrollverbunds. Die Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten ergeben sich aus zu erwartenden Veränderungen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds oder aus zu erwartenden externen Veränderungen, die den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund betreffen. Einige dieser Risikobereiche sind beispielhaft angeführt in Anlage 1 und Anlage 2.
  4. (4)Absatz 4,Die steuerrelevanten Risiken werden hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials (gering/mittel/hoch) in Bezug auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre betragliche Auswirkung bewertet. Die Bewertung der steuerrelevanten Risiken kann sich dabei beispielweise an betragsmäßigen Kriterien, an der Komplexität der zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmung oder an einer möglichen Betrugsanfälligkeit von Vorgängen orientieren.
  5. (5)Absatz 5,Umstände, die für die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken relevant sein können bzw. Anlassfälle darstellen können, sind beispielsweise:
    • Strichaufzählungwesentliche steuerliche Änderungen,
    • Strichaufzählungwesentliche Änderungen in anderen Rechtsgebieten,
    • Strichaufzählungwesentliche Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld,
    • Strichaufzählungwesentliche Änderungen im Personalstand,
    • Strichaufzählungwesentliche Änderungen bei den Systemen der Rechnungslegung,
    • StrichaufzählungÄnderungen in der Struktur der Anteilsinhaber,
    • StrichaufzählungUmstrukturierungen,
    • Strichaufzählungüberdurchschnittliches Unternehmenswachstum oder Unternehmensschrumpfung,
    • Strichaufzählungdie Einführung neuer Technologien im Unternehmen,
    • Strichaufzählungneue oder atypische Geschäftsfelder oder Produkte bzw. der Wegfall von Geschäftsfeldern oder Produkten,
    • StrichaufzählungAusdehnung der Geschäftstätigkeit auf neue Märkte bzw. Rückzug aus bestehenden Märkten,
    • Strichaufzählungdolose Handlungen.

§ 7 SKS-PV Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Zu den Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören unternehmensinterne Regelwerke wie ein Verhaltenskodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen. Diese Regelwerke sind auf die Ziele des SKS ausgerichtet und haben ihre Grundlage in der Beurteilung der steuerrelevanten Risiken. Ihre Wirksamkeit wird regelmäßig überwacht und sie werden auf dem jeweils aktuellsten Stand gehalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen haben entweder fehlervermeidenden oder fehleraufdeckenden Charakter. Durch fehlervermeidende Maßnahmen soll die Eintrittswahrscheinlichkeit steuerrelevanter Risiken vermindert, durch fehleraufdeckende Maßnahmen soll die betragliche Auswirkung steuerrelevanter Risiken vermindert werden.

§ 8 SKS-PV Informations- und Kommunikationsmaßnahmen


Zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören

  1. 1.Ziffer einsdie Generierung, Sammlung, Analyse und Verwertung aller für die Funktionsfähigkeit bzw. Verbesserung des SKS relevanten Informationen,
  2. 2.Ziffer 2das regelmäßig aktiv kommunizierte Bekenntnis des Unternehmers bzw. der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, zur Steuerehrlichkeit, zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit des SKS und generell zum regelkonformen Verhalten als Grundwert des Unternehmens bzw. Kontrollverbunds,
  3. 3.Ziffer 3regelmäßige Informations- und Schulungsmaßnahmen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Anforderungen, die sich aus den Zielen des SKS ergeben, zu erkennen und danach zu handeln.

§ 9 SKS-PV Sanktions- und Präventionsmaßnahmen


Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Ziele des SKS und auf seine Auswirkung auf die Wirksamkeit des SKS. Abhängig von der Art des Vorfalls sind festzulegen

  1. 1.Ziffer einsKorrekturmaßnahmen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls,
  3. 3.Ziffer 3individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens.

§ 10 SKS-PV Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung


Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.

§ 11 SKS-PV Beschreibung des SKS


  1. (1)Absatz eins,Die Beschreibung des SKS hat folgende Sachverhalte – gegebenenfalls auch grafisch oder durch Verweis auf andere Dokumente – darzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen bzw. den Kontrollverbund aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf das für die Ziele des SKS Relevante. Dazu gehören insbesondere
      1. a)Litera adie Aufbau- und Ablauforganisation,
      2. b)Litera bdie Organisationsprinzipien,
      3. c)Litera cdie Führungsprinzipien,
      4. d)Litera ddie Geschäftszwecke einzelner Einheiten oder Unternehmen,
      5. e)Litera edie Rollen und Verantwortlichkeiten der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, sowie aller Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen betraut sind,
    2. 2.Ziffer 2das Kontrollumfeld (§ 4). Dazu gehört insbesonderedas Kontrollumfeld (Paragraph 4,). Dazu gehört insbesondere
      1. a)Litera adie Grundeinstellung der Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds betraut sind,
      2. b)Litera bdie vorgegebenen Verhaltensgrundsätze im Unternehmen bzw. im Kontrollverbund und
      3. c)Litera cdie Ressourcen, die für das SKS zur Verfügung stehen.
    3. 3.Ziffer 3die Ziele des SKS (§ 5); insbesondere deren individuelle Bedeutung bezogen auf den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund.die Ziele des SKS (Paragraph 5,); insbesondere deren individuelle Bedeutung bezogen auf den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund.
    4. 4.Ziffer 4die beurteilten steuerrelevanten Risiken und den Prozess sowie die Bewertungsmethodik, welche für die Identifikation und Beurteilung der Risiken angewendet worden sind (§ 6).die beurteilten steuerrelevanten Risiken und den Prozess sowie die Bewertungsmethodik, welche für die Identifikation und Beurteilung der Risiken angewendet worden sind (Paragraph 6,).
    5. 5.Ziffer 5die Maßnahmen, die zur Bedeckung der identifizierten und beurteilten Risiken jeweils umgesetzt worden sind oder sich im Planungsstadium befinden (§§ 7 bis 9). Im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hat die Beschreibung des SKS (allenfalls durch Verweis auf externe Dokumente) jedenfalls zu enthalten:die Maßnahmen, die zur Bedeckung der identifizierten und beurteilten Risiken jeweils umgesetzt worden sind oder sich im Planungsstadium befinden (Paragraphen 7 bis 9). Im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hat die Beschreibung des SKS (allenfalls durch Verweis auf externe Dokumente) jedenfalls zu enthalten:
      1. a)Litera adas konkrete Risiko bzw. das Kontrollziel
      2. b)Litera bdie Beschreibung der Kontrolle
        • StrichaufzählungKontrolldurchführender
        • StrichaufzählungKontrollaktivität
        • StrichaufzählungAutomatisierungsgrad
      3. c)Litera cden Anlass für eine Kontrolle bzw. die Kontrollfrequenz
      4. d)Litera dden Kontrollnachweis
      5. e)Litera eden Umgang mit aufgedeckten Fehlern.
    6. 6.Ziffer 6die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (§ 10). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS.die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (Paragraph 10,). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS.
  2. (2)Absatz 2,Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (§ 3) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (Paragraph 3,) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.

§ 12 SKS-PV Systematik der Erstellung von Befund und Gutachten


Prüfungsgegenstand (Befundaufnahme)
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand der Erstprüfung des SKS (§ 2 Z 5) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung.Gegenstand der Erstprüfung des SKS (Paragraph 2, Ziffer 5,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
  2. (2)Absatz 2,Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (§ 2 Z 6) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (Paragraph 2, Ziffer 6,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.

§ 13 SKS-PV Prüfungsziele (Gutachtenauftrag)


  1. (1)Absatz eins,Das Ziel der Konzeptionsprüfung ist es, zu beurteilen,
    1. 1.Ziffer einsob die Analyse aller wesentlichen steuerrelevanten Risiken, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sachgerecht, vollständig und überprüfbar durchgeführt worden und dokumentiert sind;
    2. 2.Ziffer 2ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen zur Konzeption des SKS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (§ 11 Abs. 2) sind undob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen zur Konzeption des SKS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (Paragraph 11, Absatz 2,) sind und
    3. 3.Ziffer 3ob die in der Beschreibung des SKS dargestellten Grundelemente des SKS geeignet sind, die Ziele des SKS (§ 5) zu erreichen.ob die in der Beschreibung des SKS dargestellten Grundelemente des SKS geeignet sind, die Ziele des SKS (Paragraph 5,) zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Das Ziel der Umsetzungsprüfung ist es, zu beurteilen,
    1. 1.Ziffer einsob und zu welchem Zeitpunkt die Maßnahmen umgesetzt waren,
    2. 2.Ziffer 2ob alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden sind, um gewährleisten zu können, dass
      1. a)Litera adas SKS an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert wird, und
      2. b)Litera bdie Dokumentation der Beurteilung der wesentlichen steuerrelevanten Risiken und der vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des SKS sowie der wesentlichen steuerlich relevanten Prozesse regelmäßig aktualisiert wird.
  3. (3)Absatz 3,Das Ziel der Wirksamkeitsprüfung ist es, zu beurteilen, ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS innerhalb des Zeitraumes seit der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS wirksam waren. Das ist dann der Fall, wenn sich aufgrund der Prüfungshandlungen ergibt, dass gewährleistet ist, dass mit hinreichender Sicherheit in der überwiegenden Anzahl der Fälle, jedenfalls aber in sämtlichen wesentlichen Fällen
    1. 1.Ziffer einsdie Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen ist und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt worden sind,
    2. 2.Ziffer 2die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt worden sind und
    3. 3.Ziffer 3Vorgänge, die zu Regelverstößen führen hätten können in der Regel rechtzeitig beendet worden sind oder
    4. 4.Ziffer 4im Fall bereits eingetretener Regelverstöße zeitnah die zuständige Abgabenbehörde informiert worden ist.
    Der Umfang der Wirksamkeitsprüfung kann unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegt werden. Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung ist auch zu beurteilen, ob die seit der Erstellung des letzten Gutachtens mit den Organen des zuständigen Finanzamtes (§ 153f Abs. 4 BAO) vereinbarten wesentlichen Schlüsselkontrollen durchgeführt und allenfalls aufgetragene Verbesserungsmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub und vollständig umgesetzt worden sind.Der Umfang der Wirksamkeitsprüfung kann unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegt werden. Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung ist auch zu beurteilen, ob die seit der Erstellung des letzten Gutachtens mit den Organen des zuständigen Finanzamtes (Paragraph 153 f, Absatz 4, BAO) vereinbarten wesentlichen Schlüsselkontrollen durchgeführt und allenfalls aufgetragene Verbesserungsmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub und vollständig umgesetzt worden sind.

§ 14 SKS-PV Gutachten


Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unternehmer
  1. (1)Absatz eins,Das Gutachten nach einer Erstprüfung ist schriftlich zu verfassen und hat zumindest folgende Bestandteile enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen (zur Risikobeurteilung, Aufbau- und Funktionsprüfungen sowie der weiteren Prüfungshandlungen).
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Beschreibung des unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegten Umfangs der Wirksamkeitsprüfung samt Aufzählung der Nachweise.
    3. 3.Ziffer 3eine Aussage,
      1. a)Litera aob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über die Grundelemente des SKS den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (§ 11 Abs. 2) sind.ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über die Grundelemente des SKS den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (Paragraph 11, Absatz 2,) sind.
      2. b)Litera bdass die dargestellten Grundelemente dazu geeignet sind,
        • Strichaufzählungdie Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe auszuweisen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abzuführen,
        • Strichaufzählungdie Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig zu erkennen und
        • Strichaufzählungsolche Regelverstöße zu verhindern.
      3. c)Litera czu welchem Zeitpunkt die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS umgesetzt waren.
      4. d)Litera dob gewährleistet ist, dass das SKS laufend an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert wird.
      5. e)Litera eob gewährleistet ist, dass die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken und die vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des SKS sowie die regelmäßig anfallenden steuerlich relevanten Prozesse überprüfbar dokumentiert sind und diese Dokumentation laufend aktualisiert wird.
    4. 4.Ziffer 4eine Aussage über die inhärenten Grenzen des SKS.
    5. 5.Ziffer 5eine Aussage zur weiterhin bestehenden Eignung des für die folgenden drei Geschäftsjahre eingerichteten SKS, wenn sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern.
    6. 6.Ziffer 6Datum des Gutachtens: Das Gutachten ist auf den Tag der Beendigung der Prüfung zu datieren.
    7. 7.Ziffer 7Name der Gutachterin bzw. des Gutachters (SteuerberaterIn/WirtschaftsprüferIn).
    8. 8.Ziffer 8Ort der Prüfung.
    Dem Gutachten ist die vom Unternehmer bzw. Kontrollverbund erstellte Beschreibung des SKS beizulegen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Absatz eins,) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.

§ 15 SKS-PV Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund


  1. (1)Absatz eins,Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind § 13 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind Paragraph 13 und Paragraph 14, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.
  2. (2)Absatz 2,Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.
  3. (3)Absatz 3,Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.

§ 16 SKS-PV Schlussbestimmungen


Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 SKS-PV


BeteiligungenAnlagevermögenUmlaufvermögenKESt (outbound)Quellensteuern und deren Anrechnung (inbound)EvidenzhaltungSteuerfreie ErträgeAusländische BetriebstättenErgebnisabführungsverträgeZinsaufwandLizenzaufwandEmpfänger-Kenntnis (Lizenzen, Zinsen, Provisionen, Beneficial Owner)Permanente Abweichungen (zB Managergehälter)Prämien (insbesondere Forschungsprämie)VerrechnungspreisdokumentationOffenlegung von TreuhandverhältnissenBehördenauflagen (zB Umwelt)Patentklagendurch interne Revision aufgedeckte MalversationenEingeleitete Kartellverfahren und Verstöße gegen das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
  • StrichaufzählungAbstimmung von Vorgruppenverlusten
  • StrichaufzählungVerrechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder (auch Betriebsstätten)
  • StrichaufzählungVerlustrücktrag bei ausländischen Gruppenmitgliedern
  • StrichaufzählungGewinnermittlung im Ausland
c) Informationen im Zusammenhang mit anderen Ländern:
  • StrichaufzählungLaufende MLCs, Simultan BPs, Joint Audits
  • StrichaufzählungRulings, APAs
  • StrichaufzählungVerständigungsverfahren
  • StrichaufzählungGegenberichtigungsverfahren
2. Mögliche umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte im Unternehmen
  • StrichaufzählungUnternehmereigenschaft/Organschaft
  • StrichaufzählungInanspruchnahme von Steuerbefreiungen (Buch- und Belegnachweise, grenzüberschreitende Reihen- und Dreiecksgeschäfte)
  • StrichaufzählungPrüfung des Ortes der Lieferungen und Leistungen
  • StrichaufzählungAnwendung des richtigen Steuersatzes
  • StrichaufzählungPrüfung der Steuerschuldnerschaft gemäß Reverse Charge-Verfahren
  • StrichaufzählungAbziehbarkeit der Vorsteuern (dem Grunde nach sowie Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen)
3. Mögliche Risikobereiche aufgrund von Maßnahmen mit potentiellem Einfluss auf die Datenqualität

Außerhalb rein steuertechnischer bzw. rechtlicher Belange sind Maßnahmen des Unternehmers zu adressieren, die möglicherweise eine Auswirkung auf die Qualität steuerlich relevanter Daten im Allgemeinen haben können. Die diesbezüglichen Risikofelder sind beispielsweise:

  • StrichaufzählungShared Service Centers (Errichtung, Outsourcing, laufender Betrieb)
  • StrichaufzählungIT-Änderungen (zB Einführung, Systemwechsel, Upgrades)
  • StrichaufzählungVerlagerung der Buchführung ins Ausland

Anl. 2 SKS-PV


Änderungen einzelner Elemente der rechtlichen und betrieblichen Struktur (Gründung, Auflösung von Gesellschaften; Errichtung, Schließung, Verlagerung von Betrieben und Teilbetrieben; Funktionsverlagerungen)Umgründungen – Änderung in der Gesellschafterstruktur (Stiftungen, Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes aufgrund eines DBA – primär in Bezug auf Drittstaaten)2. Mögliche risikorelevante Sachverhalte betreffend Geschäftsmodelländerungen (Business Restructurings/Wesentliche Änderungen in den Verrechnungspreisvereinbarungen)
  • StrichaufzählungTransaktionen (neue Transaktionen und deren Änderungen betreffend Waren, Dienstleistungen, Finanzierung, Intellectual Property)
  • StrichaufzählungVermögenstransfers (außerhalb des UmgrStG)
  • StrichaufzählungRisikoänderungen (Zuordnung auf Konzerngesellschaften)
  • StrichaufzählungDownsizing der Produktion
  • StrichaufzählungÄnderung der Vertriebsmodelle
  • StrichaufzählungVerlagerung immaterielles Vermögen (Patente, Know-how etc.)
  • StrichaufzählungDebt-Push-Down Modelle
  • StrichaufzählungMaßgebliche Änderungen in der Konzernfinanzierung
  • StrichaufzählungÄnderungen wie zB Errichtung, Erweiterung, Ausscheiden, Auflösung
  • StrichaufzählungÄnderung der Beteiligungsverhältnisse an ausländischen Gruppenmitgliedern

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten