§ 5 SKS-PV Ziele des SKS

SKS-PV - SKS-Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das SKS soll gewährleisten, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
  2. 2.Ziffer 2die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und
  3. 3.Ziffer 3solche Regelverstöße verhindert werden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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