Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unternehmer
(1)Absatz eins,Das Gutachten nach einer Erstprüfung ist schriftlich zu verfassen und hat zumindest folgende Bestandteile enthalten:
1.Ziffer einsBeschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen (zur Risikobeurteilung, Aufbau- und Funktionsprüfungen sowie der weiteren Prüfungshandlungen).
2.Ziffer 2gegebenenfalls die Beschreibung des unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegten Umfangs der Wirksamkeitsprüfung samt Aufzählung der Nachweise.
3.Ziffer 3eine Aussage,
a)Litera aob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über die Grundelemente des SKS den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (§ 11 Abs. 2) sind.ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über die Grundelemente des SKS den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (Paragraph 11, Absatz 2,) sind.
b)Litera bdass die dargestellten Grundelemente dazu geeignet sind,
–Strichaufzählungdie Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe auszuweisen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abzuführen,
–Strichaufzählungdie Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig zu erkennen und
–Strichaufzählungsolche Regelverstöße zu verhindern.
c)Litera czu welchem Zeitpunkt die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS umgesetzt waren.
d)Litera dob gewährleistet ist, dass das SKS laufend an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert wird.
e)Litera eob gewährleistet ist, dass die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken und die vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des SKS sowie die regelmäßig anfallenden steuerlich relevanten Prozesse überprüfbar dokumentiert sind und diese Dokumentation laufend aktualisiert wird.
4.Ziffer 4eine Aussage über die inhärenten Grenzen des SKS.
5.Ziffer 5eine Aussage zur weiterhin bestehenden Eignung des für die folgenden drei Geschäftsjahre eingerichteten SKS, wenn sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern.
6.Ziffer 6Datum des Gutachtens: Das Gutachten ist auf den Tag der Beendigung der Prüfung zu datieren.
7.Ziffer 7Name der Gutachterin bzw. des Gutachters (SteuerberaterIn/WirtschaftsprüferIn).
8.Ziffer 8Ort der Prüfung.
Dem Gutachten ist die vom Unternehmer bzw. Kontrollverbund erstellte Beschreibung des SKS beizulegen.
(2)Absatz 2,Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Absatz eins,) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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