§ 9 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 132 Abs 5 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG:

a)

die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;

b)

der Dachverband der Sozialversicherungsträger.

(2) Im Bewilligungsverfahren ist weiters eine Stellungnahme des Landeshauptmannes vom Standpunkt der sanitären Aufsicht und eine Stellungnahme des SAGES einzuholen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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