Art. 81 SDÜ Artikel 81

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen:

  1. a)Litera aLange Repetierfeuerwaffen;
  2. b)Litera blange Einzelladerfeuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;
  3. c)Litera ckurze Einzelladerfeuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als 28 cm;
  4. d)Litera ddie in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Feuerwaffen.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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