Art. 78 SDÜ Artikel 78

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Feuerwaffen werden im Rahmen dieses Kapitels wie folgt klassifiziert:
    1. a)Litera averbotene Waffen,
    2. b)Litera berlaubnispflichtige Waffen,
    3. c)Litera cmeldepflichtige Waffen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verschluß, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für den Gegenstand gelten, dessen Bestandteil sie sind oder werden sollen.
  3. (3)Absatz 3,Als Kurzwaffen im Sinne dieses Übereinkommens gelten Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; Langwaffen sind alle anderen Feuerwaffen.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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