Art. 79 SDÜ Artikel 79

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen:
    1. a)Litera aFeuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden;
    2. b)Litera bvollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind;
    3. c)Litera cFeuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;
    4. d)Litera dpanzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
    5. e)Litera ePistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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