Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In die Liste der Feuerwaffen, für deren Erwerb und Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist, sind mindestens folgende Feuerwaffen aufzunehmen, soweit sie nicht verboten sind.
a)Litera aHalbautomatische Kurzfeuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;
b)Litera bkurze Einzellader-Feuerwaffen mit Zentralfeuerzündung;
c)Litera ckurze Einzellader-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;
d)Litera dhalbautomatische Langfeuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann;
e)Litera elange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
f)Litera fzivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
(2)Absatz 2,In die Liste der erlaubnispflichtigen Feuerwaffen sind nicht aufzunehmen:
a)Litera aSchreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, sofern bei diesen Waffen durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen zum Verschießen fester Körper umgebaut werden können und das Verschießen eines Reizstoffes keine dauernden körperlichen Schädigungen zufügen kann;
b)Litera bhalbautomatische Langfeuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, ohne daß sie neu geladen werden, und unter der Bedingung, daß das Magazin unauswechselbar ist, oder soweit sichergestellt ist, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht umgebaut werden können zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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