Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Vertragsparteien sind befugt, strengere Gesetze und Vorschriften in bezug auf Feuerwaffen und Munition zu erlassen.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 90 SDÜ
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 90 SDÜ selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 90 SDÜ