Art. 94 SDÜ Artikel 94

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Schengener Informationssystem enthält ausschließlich die durch jede der Vertragsparteien gelieferten Kategorien von Daten, die für die in den Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.
  2. (2)Absatz 2,Die Datenkategorien sind:
    1. a)Litera aDie ausgeschriebenen Personen;
    2. b)Litera bdie in Artikel 100 aufgeführten Sachen und die in Artikel 99 aufgeführten Fahrzeuge.
  3. (3)Absatz 3,In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
    1. a)Litera aName und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz;
    2. b)Litera bbesondere unveränderliche physische Merkmale;
    3. c)Litera cerster Buchstabe des zweiten Vornamens;
    4. d)Litera dGeburtsort und -datum;
    5. e)Litera eGeschlecht;
    6. f)Litera fStaatsangehörigkeit;
    7. g)Litera gder personenbezogene Hinweis „bewaffnet“;
    8. h)Litera hder personenbezogene Hinweis „gewalttätig“;
    9. i)Litera iAusschreibungsgrund;
    10. j)Litera jzu ergreifende Maßnahme.

Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.

  1. (4)Absatz 4,Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99 für nicht vereinbar hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht auf Grund der Ausschreibung vollzogen wird. Mit den anderen Vertragsparteien müssen hierüber Konsultationen geführt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht zurückzieht, bleibt die Ausschreibung für die anderen Vertragsparteien nach wie vor gültig.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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