Art. 103 SDÜ Artikel 103

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Jede Vertragspartei gewährleistet, daß durchschnittlich jede zehnte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems protokolliert wird zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird nach sechs Monaten gelöscht.

In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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