Art. 108 SDÜ Artikel 108

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen über diese Stelle vor.
  3. (3)Absatz 3,Diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
  4. (4)Absatz 4,Die Vertragsparteien teilen einander über den Verwahrer die nach Absatz 1 bestimmte Stelle mit.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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