Art. 105 SDÜ Artikel 105

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich.

In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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