Art. 100 SDÜ Artikel 100

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Daten in bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem aufgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt eine Abfrage, daß eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Übereinkommens auch personenbezogene Daten übermittelt werden. Maßnahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vollzogen.
  3. (3)Absatz 3,Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen:
    1. a)Litera aGestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm;
    2. b)Litera bgestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg;
    3. c)Litera cgestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Feuerwaffen;
    4. d)Litera dgestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
    5. e)Litera egestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene ausgefüllte Identitätspapiere (Pässe, Identitätskarten, Führerscheine);
    6. f)Litera fBanknoten (Registriergeld).
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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