Art. 73 SDÜ Artikel 73

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung ermöglichen, daß die kontrollierte Lieferung bei dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln angewandt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Die Entscheidung zur Anordnung der kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall auf der Grundlage der Vorwegbewilligung der betroffenen Vertragsparteien getroffen.
  3. (3)Absatz 3,Die Herrschaft und die Befugnis zum Einschreiten liegt bei den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation durchgeführt wird.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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