Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Artikel 67
Für die Vertragsparteien, die dem Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen beigetreten sind, gilt die nachstehende Regelung als Ergänzung jenes Übereinkommens.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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