Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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