Art. 60 SDÜ Artikel 60

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zwischen zwei Vertragsparteien, von denen eine keine Partei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. September 1957 ist, finden die Bestimmungen jenes Übereinkommens unter Berücksichtigung der Vorbehalte und Erklärungen Anwendung, die entweder bei der Ratifikation jenes Übereinkommens, oder – für Vertragsparteien, die keine Partei des Auslieferungsübereinkommens sind – bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens gemacht werden.

In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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