Art. 65 SDÜ Artikel 65

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Geschäftsweges werden Ersuchen um Auslieferung und Durchbeförderung von dem zuständigen Ministerium der ersuchenden Vertragspartei an das zuständige Ministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständigen Ministerien sind:
    • StrichaufzählungFür das Königreich Belgien: Das Ministerium der Justiz;
    • Strichaufzählungfür die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder;
    • Strichaufzählungfür die Französische Republik: Das Außenministerium;
    • Strichaufzählungfür das Großherzogtum Luxemburg: Das Ministerium der Justiz;
    • Strichaufzählungfür das Königreich der Niederlande: Das Ministerium der Justiz.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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