§ 12 Schul-Raumordnungsprogramm Besondere Ziele

Schul-Raumordnungsprogramm - Raumordnungsprogramm für das Schulwesen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Besondere Ziele sind:

1.

Die Schaffung bzw. Erhaltung lehrgangsmäßiger Berufsschulen mit einem der jeweiligen Schulstufe entsprechenden zusammenhängenden Unterricht;

2.

die Schaffung bzw. Erhaltung saisonmäßiger Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;

3.

die Schaffung bzw. Erhaltung von Schülerheimen an den jeweiligen Standorten der lehrgangsmäßigen bzw. saisonmäßigen Berufsschulen zur Unterbringung aller Schüler dieser Schulen;

4.

die Auflassung der ganzjährigen Berufsschulen mit Ausnahme der für verschiedene Berufszweige geführten Gebietsberufsschule in Korneuburg, die von den Lehrlingen des Landesjugendheimes besucht wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Schul-Raumordnungsprogramm


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Schul-Raumordnungsprogramm selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Schul-Raumordnungsprogramm


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Schul-Raumordnungsprogramm


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Schul-Raumordnungsprogramm eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Schul-Raumordnungsprogramm Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Schul-Raumordnungsprogramm
§ 13 Schul-Raumordnungsprogramm