Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

Sbg. LWFG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Lande Salzburg (Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 16/1975

§ 1 Sbg. LWFG


I. Abschnitt

 

Förderung

 

Allgemeines

 

§ 1

 

Das Land Salzburg ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die nachhaltige Bewirtschaftung des natürlichen Grünlandes zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.

§ 2 Sbg. LWFG


Ziele der Förderungsmaßnahmen

 

§ 2

 

(1) Ziel der Förderungsmaßnahmen ist die Sicherung eines angemessenen Einkommens für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und Sicherung ihrer Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt.

(2) Durch die Förderungsmaßnahmen ist zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwirtschaft insbesondere anzustreben:

a)

die Gewährleistung der bestmöglichen Versorgung mit Nahrungsmitteln;

b)

die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft;

c)

die Sicherung und Erleichterung der Almwirtschaft;

d)

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft;

e)

die Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die für die ausreichende Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist, und Absicherung der bestehenden Siedlungsgrenze.

(3) Bei Verfolgung dieser Ziele sind insbesondere auch die Bemühungen der Land- und Forstwirtschaft

a)

für einen wirksamen Schutz der Böden,

b)

zur Erhaltung bzw. zum Aufbau gesunder, artenreicher und standortsgemäßer Wälder,

c)

beim Auf- und Ausbau von zukunftsträchtigen Erwerbschancen und Produktionsalternativen,

d)

um einen sinnvollen Ausgleich zwischen Ökologie und Ökonomie sowie zwischen der vielfältigen naturnahen bäuerlichen Kulturlandschaft und den Erfordernissen der zeitgemäßen Landbewirtschaftung,

e)

bei der Erhaltung und Weiterentwicklung der ländlichen Baukultur

wirksam zu unterstützen.

§ 3 Sbg. LWFG


Förderungsgrundsätze

 

§ 3

 

(1) Die Förderungsmaßnahmen haben darauf hin ausgerichtet zu sein, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt und ihre Selbsthilfe ergänzt wird, daß weiters land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Inhabern, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch ihre Bereitschaft zur fachlichen Aus- und Fortbildung die Gewähr für eine zeitgemäße Betriebsführung bieten, vorrangig berücksichtigt werden, daß hinsichtlich der Festsetzung der Interessentenbeiträge für infrastrukturelle Verbesserungsmaßnahmen die Verumlagung im Rahmen zumutbarer Beitragsleistungen erfolgt, und daß die Bergbauern eine besondere Berücksichtigung erfahren.

(2) Die Förderung kann von der Teilnahme an der überbetrieblichen Zusammenarbeit, an Gemeinschaftsvorhaben und von der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen abhängig gemacht werden.

(3) Soweit es zur gezielten, regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckdienlich ist, können unter Bedachtnahme auf die raumordnungsmäßigen Gegebenheiten (Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne) agrarische Entwicklungsprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.

§ 4 Sbg. LWFG


Bereitstellung von Landesmitteln

 

§ 4

 

(1) Das Land hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen gemäß § 2 unter Bedachtnahme auf sonstige Förderungen zu fördern. Für die Bereitstellung von Landesmitteln wird im Entwurf des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vorgesorgt. Hiebei sind vor allem die Maßnahmen zu berücksichtigen, deren Durchführung auf Grund von Berichten über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Landwirtschaft (§ 17) vom Landtag beschlossen wurden.

(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, kein Rechtsanspruch.

§ 5 Sbg. LWFG


Arten der finanziellen Förderung

 

§ 5

 

Als Arten der finanziellen Förderung kommen Darlehen, Zinsenzuschüsse, Annuitätenunterstützungen und Beihilfen in Betracht.

§ 6 Sbg. LWFG


II. Abschnitt

 

Förderungsbereiche

 

Infrastrukturelle Einrichtungen

 

§ 6

 

Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:

a)

die ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;

b)

die ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;

c)

die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;

d)

die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

§ 7 Sbg. LWFG


Agrarstruktur

 

§ 7

 

Die Agrarstruktur ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:

a)

Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Siedlungsmaßnahmen;

b)

Aufstockung bäuerlicher Betriebe durch Eigen- oder Pachtland;

c)

Änderung der Bodennutzungsart, insbesondere Ordnung von Wald und Weide;

d)

Meliorationen in der Form von Ent- und Bewässerungsanlagen sowie Geländekorrekturen und Kultivierungen, wenn alle möglichen Auswirkungen auf die Standortökologie untersucht und entsprechend berücksichtigt worden sind;

e)

Anlage von Wirtschaftswegen (innere Verkehrslage);

f)

Ablösung und Umwandlung von Nutzungsrechten.

§ 8 Sbg. LWFG


Betriebliche Maßnahmen

 

§ 8

 

Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

der Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

b)

die Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);

c)

die Hebung der Wirtschaftlichkeit einer nachhaltigen Bodennutzung und der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Bodens, der Pflanzen und der Tiergesundheit;

d)

die forstlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Begründung standortgemäßer Wälder;

e)

die wirtschaftlichen Umstellungsmaßnahmen, insbesondere auch auf Produktionsalternativen;

f)

der Ausbau und die Einrichtung des bäuerlichen Fremdenverkehrs.

§ 9 Sbg. LWFG


Überbetriebliche Zusammenarbeit

 

§ 9

 

Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:

a)

die Verbesserung der Marktstruktur durch den Auf- und Ausbau von Vermarktungs- und Verwertungseinrichtungen;

b)

die Errichtung von Erzeugerringen;

c)

die Schaffung und Führung von Maschinen- und Betriebshilferingen;

d)

Gemeinschaftseinrichtungen auf den Almen.

§ 10 Sbg. LWFG


Regionale Absatzförderung und Versorgung

 

§ 10

 

Im Förderungsbereich des Absatzes, des Exportes und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte sowie der Werbung hiefür haben Förderungsmaßnahmen der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung zu dienen.

§ 11 Sbg. LWFG


Soziale Maßnahmen

 

§ 11

 

(1) Einrichtungen der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, welche der Anstellung und dem rationellen Einsatz von Dorfhelferinnen und Betriebshelfern dienen, sind dadurch zu fördern, daß ihnen zur Durchführung dieser Aufgaben von dem nicht anderweitig gedeckten notwendigen Aufwand hiefür (Personalkosten, besondere Geschäftskosten) mindestens 80 v. H. durch das Land jährlich zu erstatten sind. Zur Vereinfachung der Abrechnung kann diese Kostenerstattung auch auf der Grundlage des Durchschnittsaufwandes für Personal- und Geschäftskosten durch die Leistung von vereinfachten Pauschalbeträgen erfolgen.

(2) Beim Einsatz der Dorfhelferinnen und Betriebshelfer ist die soziale und wirtschaftliche Lage der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen. Vom geförderten Betrieb ist zur Deckung des Aufwandes den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes entsprechend beizutragen.

§ 12 Sbg. LWFG


Beratung

 

§ 12

 

Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im Sinne des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 35, unentgeltlich zu gewähren. Die Aufgaben der Beratung erstrecken sich insbesondere:

a)

im Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die Wirtschaftlichkeit der Produktion unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes;

b)

im Unternehmensbereich auf die optimale Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital, die überbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Arbeitsorganisation und Disposition mit der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen;

c)

im sozialökonomischen Bereich auf Entscheidungshilfen zur nachhaltigen Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie;

d)

im hauswirtschaftlichen Bereich auf die bestmögliche organisatorische, arbeitswirtschaftliche und finanzielle Abstimmung mit den Erfordernissen des Betriebes zur Arbeitsentlastung der Bäuerin;

e)

im Vermarktungsbereich auf eine marktgerechte Erfassung und Verwertung.

§ 13 Sbg. LWFG


Berufsausbildung und Fortbildung

 

§ 13

 

(1) Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist unentgeltlich zu gewähren.

(2) Für die schulische Ausbildung im Bereiche der berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen und mittleren Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lehranstalten einzurichten und zu führen.

(3) Die berufliche Fortbildung ist von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und vom ländlichen Fortbildungsinstitut vorzusehen.

§ 14 Sbg. LWFG


III. Abschnitt

 

Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und

Erholungslandschaft

 

Förderungsbeiträge

 

§ 14

 

(1) Für Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden und die dabei keinen oder nur einen ungenügenden Ertrag abwerfen, kommen Förderungsbeiträge in nachstehenden Formen in Betracht:

a)

Bewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad (nach dem Berghöfekatasterkennwert bzw. der Schwierigkeitszone), die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Viehstand und abgestimmt auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung dieses Raumes. Diese bei der Leistung von Bewirtschaftungsprämien maßgebenden Gesichtspunkte können zum Zwecke der Förderung erfaßt und planlich dargestellt (Landschaftskataster) werden;

b)

Alpungsprämien, bezogen auf den aufgetriebenen Viehstand;

c)

Ausgleichszahlungen für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen (z. B. Erhaltung von Grundstücken als Streufläche oder Grünland, Meliorationsverzicht);

d)

Förderungsbeiträge zu Interessentenleistungen bei der Aufforstung von Hochlagen und Grenzertragsböden sowie für die Schutzwaldsanierung;

e)

Beiträge zu den Kosten für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen.

(2) Zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Landesregierung ein Almbuch über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen. Das Almbuch hat für jede Alm zu enthalten:

a)

ihre Bezeichnung und ihren Eigentümer;

b)

die zu ihr gehörigen Grundstücke und ihre Gesamtfläche;

c)

die für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände (Lage, Erschließung, Bauten u. dgl.);

d)

die tatsächlichen Nutzungen samt den Nutzungsberechtigungen.

Die näheren Bestimmungen über die Führung des Almbuches werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

§ 15 Sbg. LWFG


IV. Abschnitt

 

Bericht über die wirtschaftliche und soziale

Lage der Salzburger Landwirtschaft

 

Erstellung

 

§ 15

 

(1) Die Landesregierung hat die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg, gegliedert nach Betriebsformen und Betriebsgrößen sowie Produktionsgebieten, sowie den Stand der sozialen Entwicklung und Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen in den sich aus § 17 ergebenden Zeitabständen festzustellen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung von gemäß Abs. 1 notwendigen Unterlagen wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören weiter an je zwei Vertreter der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Salzburg, sowie vier weitere Personen, die Landwirte oder Sachverständige der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft sind.

(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die Vertreter des Gewerkschaftsbundes durch diesen; die vier Landwirte oder Sachverständigen werden durch den Vorsitzenden bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden. Falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren; für jedes bestellte Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht am Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission sind nach zu erstellenden Richtlinien vom Lande zu leisten.

(5) Die Tätigkeit der Kommission wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist.

§ 16 Sbg. LWFG


Grundlagen für die Erstellung des Berichtes

 

§ 16

 

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten Unterlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre und der Statistik herangezogen werden. Insbesondere kann ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aller Gruppen in repräsentativer Auswahl zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.

(2) Tatsachen, die für Zwecke dieses Abschnittes erhoben oder festgehalten worden sind und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe für andere Zwecke nicht herangezogen werden.

§ 17 Sbg. LWFG


Bericht an den Landtag

 

§ 17

 

Auf Grund der Feststellungen gemäß § 15 hat die Landesregierung alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit vorzulegen. Dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung der im § 2 genannten Ziele für notwendig erachtet werden.

§ 18 Sbg. LWFG


V. Abschnitt

 

Durchführung und Schlußbestimmungen

 

Durchführung

 

§ 18

 

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,

a)

Verordnungen und Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen;

b)

die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben und sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft oder der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend deren gesetzlichen Wirkungsbereichen oder überbetrieblichen Vereinigungen aller Art zu übertragen.

(2) Die nach § 15 Abs. 2 eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 1 lit. a mitzuwirken.

§ 19 Sbg. LWFG


Wirksamkeitsbeginn

 

§ 19

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1974 zu erstatten.

§ 20 Sbg. LWFG


§ 20

 

§ 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz (Sbg. LWFG) Fundstelle


Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Lande Salzburg (Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 16/1975

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 30/1979

LGBl. Nr. 82/1988

LGBl. Nr. 80/1992

LGBl. Nr. 110/1993

LGBl. Nr. 65/1994

Anmerkung

Zu § 15 Abs 4 siehe auch LGBl Nr 40/1975

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