§ 7 Sbg. LWFG

Sbg. LWFG - Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Agrarstruktur

 

§ 7

 

Die Agrarstruktur ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:

a)

Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Siedlungsmaßnahmen;

b)

Aufstockung bäuerlicher Betriebe durch Eigen- oder Pachtland;

c)

Änderung der Bodennutzungsart, insbesondere Ordnung von Wald und Weide;

d)

Meliorationen in der Form von Ent- und Bewässerungsanlagen sowie Geländekorrekturen und Kultivierungen, wenn alle möglichen Auswirkungen auf die Standortökologie untersucht und entsprechend berücksichtigt worden sind;

e)

Anlage von Wirtschaftswegen (innere Verkehrslage);

f)

Ablösung und Umwandlung von Nutzungsrechten.

In Kraft seit 30.09.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sbg. LWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sbg. LWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sbg. LWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sbg. LWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sbg. LWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Sbg. LWFG
§ 8 Sbg. LWFG