§ 14 Sbg. LWFG

Sbg. LWFG - Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

III. Abschnitt

 

Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und

Erholungslandschaft

 

Förderungsbeiträge

 

§ 14

 

(1) Für Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden und die dabei keinen oder nur einen ungenügenden Ertrag abwerfen, kommen Förderungsbeiträge in nachstehenden Formen in Betracht:

a)

Bewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad (nach dem Berghöfekatasterkennwert bzw. der Schwierigkeitszone), die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Viehstand und abgestimmt auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung dieses Raumes. Diese bei der Leistung von Bewirtschaftungsprämien maßgebenden Gesichtspunkte können zum Zwecke der Förderung erfaßt und planlich dargestellt (Landschaftskataster) werden;

b)

Alpungsprämien, bezogen auf den aufgetriebenen Viehstand;

c)

Ausgleichszahlungen für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen (z. B. Erhaltung von Grundstücken als Streufläche oder Grünland, Meliorationsverzicht);

d)

Förderungsbeiträge zu Interessentenleistungen bei der Aufforstung von Hochlagen und Grenzertragsböden sowie für die Schutzwaldsanierung;

e)

Beiträge zu den Kosten für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen.

(2) Zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Landesregierung ein Almbuch über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen. Das Almbuch hat für jede Alm zu enthalten:

a)

ihre Bezeichnung und ihren Eigentümer;

b)

die zu ihr gehörigen Grundstücke und ihre Gesamtfläche;

c)

die für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände (Lage, Erschließung, Bauten u. dgl.);

d)

die tatsächlichen Nutzungen samt den Nutzungsberechtigungen.

Die näheren Bestimmungen über die Führung des Almbuches werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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