§ 13 Sbg. LWFG

Sbg. LWFG - Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Berufsausbildung und Fortbildung

 

§ 13

 

(1) Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist unentgeltlich zu gewähren.

(2) Für die schulische Ausbildung im Bereiche der berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen und mittleren Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lehranstalten einzurichten und zu führen.

(3) Die berufliche Fortbildung ist von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und vom ländlichen Fortbildungsinstitut vorzusehen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Sbg. LWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Sbg. LWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Sbg. LWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Sbg. LWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Sbg. LWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Sbg. LWFG
§ 14 Sbg. LWFG