§ 8 RKG Missbräuchliche Verwendung der Zeichen

RKG - Rotkreuzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten,
    1. a)Litera adas Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ in allen Sprachen,
    2. b)Litera bdas Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte „Roter Halbmond“ oder „Roter Löwe mit roter Sonne“ in allen Sprachen,
    3. c)Litera cdas Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll III) „Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll römisch drei) „Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,
    4. d)Litera dZeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oderZeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach Litera a,) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder
    5. e)Litera esonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art. 38 des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sindsonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Artikel 38, des Protokoll römisch eins, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind
    entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden.entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ferner ist es verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
    1. a)Litera aals Marke oder als Bestandteil von Marken,
    2. b)Litera bzu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck oder
    3. c)Litera cunter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,
    zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die unter Abs. 1 lit. a bis d angeführten Worte und Zeichen dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen gemäß Abs. 1 lit. a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen gemäß lit. a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Abs. 1 registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.Die unter Absatz eins, Litera a bis d angeführten Worte und Zeichen dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen gemäß Absatz eins, Litera a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen gemäß Litera a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Absatz eins, registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.
  4. (4)Absatz 4,Das unter Abs. 1 lit. c angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden.Das unter Absatz eins, Litera c, angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden.
In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
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