Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
(2)Absatz 2,Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.
In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 RKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 RKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 RKG