Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß § 10b hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 10b Abs. 3 und 4 festgelegt. Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß Paragraph 10 b, hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3 und 4 festgelegt.
(2)Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten,
1.Ziffer einsdie Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden, die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden,
2.Ziffer 2die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,
3.Ziffer 3nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen, nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
4.Ziffer 4die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zu ermöglichen, die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zu ermöglichen,
5.Ziffer 5seine Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
6.Ziffer 6die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 10b Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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