Gesamte Rechtsvorschrift RKG

Rotkreuzgesetz

RKG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 RKG Das Österreichische Rote Kreuz


  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen.Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen.

§ 2 RKG Aufgaben


  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Rote Kreuz führt diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, den beiden Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen von 1977, BGBl. Nr. 527/1982 (in der Folge „Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle“), den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und aus den diesbezüglichen Bestimmungen seiner Satzung ergeben.Das Österreichische Rote Kreuz führt diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, den beiden Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen von 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982, (in der Folge „Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle“), den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und aus den diesbezüglichen Bestimmungen seiner Satzung ergeben.
  2. (2)Absatz 2,Als freiwillige Hilfsgesellschaft unterstützt das Österreichische Rote Kreuz die österreichischen Behörden im humanitären Bereich. Die Bedingungen für diese Unterstützung und die Übertragung von Aufgaben an das Österreichische Rote Kreuz, einschließlich der Regelung der Kostentragung, werden in Vereinbarungen zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und dem Österreichischen Roten Kreuz festgelegt.
  3. (3)Absatz 3,Die österreichischen Behörden unterstützen das Österreichische Rote Kreuz im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben.Die österreichischen Behörden unterstützen das Österreichische Rote Kreuz im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten bei der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Durchführung des Vermisstensuchdiensts, der Übermittlung von Rotkreuz-Familiennachrichten und von Familienzusammenführungen gemäß den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen ist das Österreichische Rote Kreuz ermächtigt, die dazu erforderlichen Auskünfte einzuholen und die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine sind befugt, im Rahmen ihrer humanitären Aufgaben Bedürftige nach Sicherstellung einer pharmazeutischen Beratung unentgeltlich mit Arzneimitteln zu versorgen und die für diese Zwecke notwendigen Vorräte an Arzneimitteln zu halten. Arzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler oder Apotheken an das Österreichische Rote Kreuz bzw. seine Zweigvereine abgegeben werden. Diesfalls gelten die Arzneimittel im Sinne der arzneimittelrechtlichen Vorschriften als abgegeben.
  6. (6)Absatz 6,Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine haben zur Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung gemäß Abs. 5 einen Konsiliarapotheker zu bestellen. Dieser hat die Arzneimittel hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine haben zur Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung gemäß Absatz 5, einen Konsiliarapotheker zu bestellen. Dieser hat die Arzneimittel hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 3 RKG Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz


Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. Für den Bereich der schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen.

§ 4 RKG Verschwiegenheit


Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes und der von ihm gemäß § 1 Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Offenlegung die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar oder mittelbar behindern oder einschränken könnte oder die ihnen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt oder bekannt wurden. Das Österreichische Rote Kreuz kann diese Mitarbeiter auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes und der von ihm gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Offenlegung die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar oder mittelbar behindern oder einschränken könnte oder die ihnen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt oder bekannt wurden. Das Österreichische Rote Kreuz kann diese Mitarbeiter auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 5 RKG Kennzeichen


  1. (1)Absatz eins,Das Kennzeichen des Österreichischen Roten Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und Einrichtungen dazu zu ermächtigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Abs. 1 der österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Absatz eins, der österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.

§ 6 RKG Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte


  1. (1)Absatz eins,In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.

§ 7 RKG Zuständigkeit


  1. (1)Absatz eins,Die zur Durchführung der Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der Art. 18 und Art. 23 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.Die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 18, Absatz 2 bis 4, 20 Absatz 2 und 3, 21 und 22 Absatz 2, des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der Artikel 18 und Artikel 23, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Durchführung der Bestimmungen des Art. 18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.Bei Durchführung der Bestimmungen des Artikel 18, Absatz 4, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.

§ 8 RKG Missbräuchliche Verwendung der Zeichen


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten,
    1. a)Litera adas Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ in allen Sprachen,
    2. b)Litera bdas Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte „Roter Halbmond“ oder „Roter Löwe mit roter Sonne“ in allen Sprachen,
    3. c)Litera cdas Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll III) „Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll römisch drei) „Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,
    4. d)Litera dZeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oderZeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach Litera a,) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder
    5. e)Litera esonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art. 38 des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sindsonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Artikel 38, des Protokoll römisch eins, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind
    entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden.entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ferner ist es verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
    1. a)Litera aals Marke oder als Bestandteil von Marken,
    2. b)Litera bzu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck oder
    3. c)Litera cunter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,
    zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die unter Abs. 1 lit. a bis d angeführten Worte und Zeichen dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen gemäß Abs. 1 lit. a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen gemäß lit. a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Abs. 1 registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.Die unter Absatz eins, Litera a bis d angeführten Worte und Zeichen dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen gemäß Absatz eins, Litera a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen gemäß Litera a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Absatz eins, registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.
  4. (4)Absatz 4,Das unter Abs. 1 lit. c angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden.Das unter Absatz eins, Litera c, angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden.

§ 9 RKG Verwaltungsstrafen


  1. (1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Tat gemäß Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.Wer die Tat gemäß Absatz eins, in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.Wird eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
  6. (6)Absatz 6,Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 durchzuführen.Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Absatz eins, keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, durchzuführen.

    7)Ziffer 7 Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

  7. (8)Absatz 8,Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

§ 10 RKG Abgaben- und Gebührenbefreiung


  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  2. (2)Absatz 2,Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 10a RKG Nationale Kommission zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts


Zur Koordination der Umsetzung des humanitären Völkerrechts besteht eine Nationale Kommission, die unter dem gemeinsamen Vorsitz je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Österreichischen Roten Kreuzes steht. Alle Bundesministerinnen und Bundesminister können Vertreterinnen oder Vertreter in die Nationale Kommission entsenden. Die Nationale Kommission kann interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme einladen. Die Nationale Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts in Österreich und die Beratung der Mitglieder der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreich aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sowie die Koordination der Umsetzung der im Zuge der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond abgegebenen Zusagen der Republik Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes.

§ 10b RKG Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes


  1. Absatz eins,(1) Der Bund leistet dem Österreichischen Roten Kreuz jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro; diese hat der Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes gemäß § 1 sowie der Umsetzung der sich durch die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie die einschlägigen Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen (§ 2 Abs. 1) ergebenden Aufgaben zu dienen.(1) Der Bund leistet dem Österreichischen Roten Kreuz jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro; diese hat der Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes gemäß Paragraph eins, sowie der Umsetzung der sich durch die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie die einschlägigen Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen (Paragraph 2, Absatz eins,) ergebenden Aufgaben zu dienen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundesminister für Inneres an das Österreichische Rote Kreuz anzuweisen. Die in Absatz eins, genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundesminister für Inneres an das Österreichische Rote Kreuz anzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres vom Österreichischen Roten Kreuz der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Das Österreichische Rote Kreuz entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 verwendet wurden. Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres vom Österreichischen Roten Kreuz der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Das Österreichische Rote Kreuz entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Absatz eins, Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Absatz eins, verwendet wurden.
  4. (4)Absatz 4,Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann dem Österreichischen Roten Kreuz die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
  5. (5)Absatz 5,Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.Die in Absatz eins, genannte Zuwendung ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

§ 10c RKG Zuwendungsvertrag


  1. (1)Absatz eins,Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß § 10b hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 10b Abs. 3 und 4 festgelegt. Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß Paragraph 10 b, hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3 und 4 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten,
    1. 1.Ziffer einsdie Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden, die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,
    3. 3.Ziffer 3nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen, nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
    4. 4.Ziffer 4die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zu ermöglichen, die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zu ermöglichen,
    5. 5.Ziffer 5seine Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    6. 6.Ziffer 6die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 10b Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.

§ 11 RKG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl. Nr. 196/1962, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1962,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 10a bis 10c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. § 10b Abs. 3 ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.Die Paragraphen 10 a bis 10 c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. Paragraph 10 b, Absatz 3, ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.
  5. (5)Absatz 5,§ 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 2 Abs. 5 und § 10c Abs. 2 Z 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 12 RKG Vollziehung


  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich hierbei nicht um Angelegenheiten handelt, die in der Vollziehung Landessache sind,
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundesminister für Justiz,
    3. c)Litera chinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 Abs. 6 der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich der Paragraphen 6, 7 und 9 Absatz 6, der Bundesminister für Landesverteidigung,
    4. d)Litera dhinsichtlich des § 8 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    5. e)Litera ehinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 10b und 10c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 10, in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 10 b und 10 c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,
    6. f)Litera fim übrigen die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten geregelt werden, die in der Vollziehung Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.

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