§ 10 RKG Abgaben- und Gebührenbefreiung

RKG - Rotkreuzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  2. (2)Absatz 2,Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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