Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung der Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der Art. 18 und Art. 23 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.Die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 18, Absatz 2 bis 4, 20 Absatz 2 und 3, 21 und 22 Absatz 2, des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der Artikel 18 und Artikel 23, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2)Absatz 2,Bei Durchführung der Bestimmungen des Art. 18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.Bei Durchführung der Bestimmungen des Artikel 18, Absatz 4, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.
In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
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