§ 5 RKG Kennzeichen

RKG - Rotkreuzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Kennzeichen des Österreichischen Roten Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und Einrichtungen dazu zu ermächtigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Abs. 1 der österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Absatz eins, der österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.
In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
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