§ 3 RKG Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz

RKG - Rotkreuzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026

Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. Für den Bereich der schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen.

In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
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