Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sektor „Trinkwasser“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Trinkwasserversorgung und ‑lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr Kunden mit mehr als 8 000 000 m³ Wasser versorgt hat.Im Sektor „Trinkwasser“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Trinkwasserversorgung und ‑lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr Kunden mit mehr als 8 000 000 m³ Wasser versorgt hat.
(2)Absatz 2,Im Sektor „Trinkwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als 600 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) ausfällt oder mehr als 600 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) nur eingeschränkt verfügbar ist.Im Sektor „Trinkwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn der in Absatz eins, genannte Dienst mehr als 600 000 Nutzerstunden (Paragraph 2, Ziffer 4,) ausfällt oder mehr als 600 000 Nutzerstunden (Paragraph 2, Ziffer 4,) nur eingeschränkt verfügbar ist.
In Kraft seit 15.04.2026 bis 31.12.9999
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