§ 14 RKEV Sektor Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

RKEV - Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen DienstIm Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
    1. 1.Ziffer eins„industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln“ im vorangegangenen Kalenderjahr
      1. a)Litera aMolkereien mehr als 300 000 Tonnen Milch übernommen oder be- und verarbeitet haben;
      2. b)Litera bSchlachthöfe oder Zerlegebetriebe
        1. aa)Sub-Litera, a, aRinder zu mehr als 50 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 25 000 Tonnen Rinder geschlachtet haben;
        2. bb)Sub-Litera, b, bSchweine zu mehr als 80 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 40 000 Tonnen Schweine geschlachtet haben;
        3. cc)Sub-Litera, c, cGeflügel zu mehr als 10 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 10 000 Tonnen Geflügel geschlachtet haben;
      3. c)Litera cFleischverarbeiter mehr als 15 000 Tonnen Fleisch verarbeiten haben;
      4. d)Litera dMühlen mehr als 50 000 Tonnen Mahlgetreide vermahlt haben;
      5. e)Litera eÖlmühlen mehr als 200 000 Tonnen Ölsaaten verarbeitet haben;
      6. f)Litera fBäckereien mehr als 10 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
      7. g)Litera gHersteller mehr als 100 000 Tonnen Zucker produziert haben;
      8. h)Litera hHersteller mehr als 50 000 Tonnen lagerfähige Dauerkonserven und Fertiggerichte produziert haben;
      9. i)Litera iHersteller mehr als 5 000 Tonnen Säuglings- und Kleinkindernahrung produziert haben;
      10. j)Litera jEinrichtungen mehr als 150 000 000 Liter Mineralwasser oder Fruchtsäfte abgefüllt haben;
      11. k)Litera kTeigwarenhersteller mehr als 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
      12. l)Litera lEinrichtungen mehr als 100 000 Tonnen Speisesalz produziert haben;
    2. 2.Ziffer 2„Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik“ im vorangegangenen Kalenderjahr eine Einrichtung die Lagerung von mindestens 150 000 Tonnen Lebensmittel durchgeführt hat oder mehr als 150 000 Tonnen Lebensmittel befördert hat;
    3. 3.Ziffer 3„Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln“ der Marktanteil eines Großhandelsvertriebs in Österreich mehr als 15 vH des Lebensmittelhandels beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor „Lebensmittel“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wennIm Sektor „Lebensmittel“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst mehr als drei Tage ausfällt oder mehr als drei Tage nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Dienst mehr als drei Tage ausfällt oder mehr als drei Tage nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. 2.Ziffer 2der in Abs. 1 Z 2 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. 3.Ziffer 3der in Abs. 1 Z 3 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 3, genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
In Kraft seit 15.04.2026 bis 31.12.9999
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