§ 5 RKEV Sektor Bankwesen

RKEV - Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sektor „Bankwesen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst Im Sektor „Bankwesen“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. 1.Ziffer eins„Entgegennahme von Einlagen“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt;„Entgegennahme von Einlagen“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt;
  2. 2.Ziffer 2„Kreditvergabe“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt.„Kreditvergabe“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt.
In Kraft seit 15.04.2026 bis 31.12.9999
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