Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte
1.Ziffer einsfür die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, bei Ermittlung kritischer Einrichtungen sowiefür die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,, bei Ermittlung kritischer Einrichtungen sowie
2.Ziffer 2für das Vorliegen eines die Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 RKEG auslösenden Sicherheitsvorfallsfür das Vorliegen eines die Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, RKEG auslösenden Sicherheitsvorfalls
festgelegt.
In Kraft seit 15.04.2026 bis 31.12.9999
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