Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine EinrichtungIm Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung
1.Ziffer einseine Zentralkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, betreibt;eine Zentralkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreibt;
2.Ziffer 2eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 gewährleistet ist;eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Ziffer eins, gewährleistet ist;
3.Ziffer 3eine Standardkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Z 2 gewährleistet ist;eine Standardkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Ziffer eins und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Ziffer 2, gewährleistet ist;
4.Ziffer 4eine Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß § 16 KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;eine Sonderkrankenanstalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß Paragraph 16, KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;
5.Ziffer 5eine Leitstelle betreibt, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt, mit Ausnahme der Notfalltransporte im Rahmen der Wasser- und Bergrettung.
(2)Absatz 2,Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten.Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Betracht, sind gemäß Absatz eins bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) leisten.
(3)Absatz 3,Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wennIm Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn
1.Ziffer einsdie in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Tätigkeit jeweils mehr als acht Stunden ausfällt oder jeweils mehr als acht Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Tätigkeit jeweils mehr als acht Stunden ausfällt oder jeweils mehr als acht Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
2.Ziffer 2die in Abs. 1 Z 5 genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.die in Absatz eins, Ziffer 5, genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
In Kraft seit 15.04.2026 bis 31.12.9999
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