Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sektor „Abwasser“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind“ eine Einrichtung das kommunale, häusliche oder industrielle Abwasser sammelt, entsorgt oder behandelt und die dafür vorgesehene Anlage für einen Einwohnerwert (§ 2 Z 10) von mehr als 250 000 ausgelegt ist.Im Sektor „Abwasser“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind“ eine Einrichtung das kommunale, häusliche oder industrielle Abwasser sammelt, entsorgt oder behandelt und die dafür vorgesehene Anlage für einen Einwohnerwert (Paragraph 2, Ziffer 10,) von mehr als 250 000 ausgelegt ist.
(2)Absatz 2,Im Sektor „Abwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.Im Sektor „Abwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn der in Absatz eins, genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
In Kraft seit 15.04.2026 bis 31.12.9999
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