Im Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst Im Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
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