§ 6 RKEV Sektor Finanzmarktinfrastrukturen

RKEV - Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst Im Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. 1.Ziffer eins„Betrieb eines Handelsplatzes“ eine Einrichtung einen Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, betreibt;„Betrieb eines Handelsplatzes“ eine Einrichtung einen Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, betreibt;
  2. 2.Ziffer 2„Betrieb von Clearingsystemen“ eine Einrichtung eine zentrale Gegenpartei (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, ist.„Betrieb von Clearingsystemen“ eine Einrichtung eine zentrale Gegenpartei (CCP) gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, ist.
In Kraft seit 15.04.2026 bis 31.12.9999
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