Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vorstand und die Hauptversammlung haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist vom Vorstand zu beaufsichtigen.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft begründet kein Dienstverhältnis zu dieser. Der Vorsitzende des Vorstands der Versorgungseinrichtung hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der dazu von der Hauptversammlung zu erlassenden Richtlinien; sofern keine solche Richtlinien erlassen wurden, besteht ein Anspruch entsprechend den insoweit für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975.Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft begründet kein Dienstverhältnis zu dieser. Der Vorsitzende des Vorstands der Versorgungseinrichtung hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der dazu von der Hauptversammlung zu erlassenden Richtlinien; sofern keine solche Richtlinien erlassen wurden, besteht ein Anspruch entsprechend den insoweit für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
(3)Absatz 3,Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgungseinrichtung werden durch die in der Umlagenordnung festzusetzenden Beiträge ihrer Mitglieder und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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