§ 49b RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Selbstverwaltungskörper und berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft obliegt die Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Krankheit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitglieds für den Fall dessen Todes. Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern, sofern diese ehemaligen Mitglieder aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes. Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, richtet sich zunächst nach dem Kanzleisitz des betreffenden Rechtsanwalts oder – im Fall eines Rechtsanwaltsanwärters – dem Kanzleisitz jenes Rechtsanwalts, bei dem der betreffende Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht, subsidiär nach dem Hauptwohnsitz der betreffenden Person.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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