Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
1.Ziffer einsdie Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
2.Ziffer 2die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3.die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3,
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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