§ 53 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Umlagenordnung sind die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder übersteigen würde.
  2. (1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.Absatz eins, gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
  3. (2)Absatz 2,Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
    1. 1.Ziffer einsRechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;
    3. 3.Ziffer 3die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (Paragraph 13, Ziffer 3, EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;
    4. 4.Ziffer 4in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
      1. a)Litera aRechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall der Mutterschaft für die Dauer von zwei Monaten vor der voraussichtlichen Entbindung oder die Dauer eines länger dauernden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall der Mutterschaft für die Dauer von zwei Monaten vor der voraussichtlichen Entbindung oder die Dauer eines länger dauernden Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;
      2. b)Litera bRechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden; unter den angeführten Voraussetzungen und bei Erbringung eines geeigneten Nachweises der überwiegenden Betreuung des Kindes kann für die Dauer dieser Betreuung, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsbefreiung auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgesehen werden;
      3. c)Litera cRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege auf Antrag lediglich ein Viertel des Normbeitrags zu entrichten haben, sofern für den betreffenden Zeitraum keine Beitragsbefreiung nach lit. b erfolgt; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist diesfalls die Möglichkeit des Nachkaufs auf volle Beitragsmonate vorzusehen;Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege auf Antrag lediglich ein Viertel des Normbeitrags zu entrichten haben, sofern für den betreffenden Zeitraum keine Beitragsbefreiung nach Litera b, erfolgt; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist diesfalls die Möglichkeit des Nachkaufs auf volle Beitragsmonate vorzusehen;
      4. d)Litera dRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 32 Abs. 1 zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle einer solchen Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle einer solchen Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 72, BGBl. I Nr. 10/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,)In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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