§ 49e RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2026
Paragraph 49 e,

Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über

  1. 1.Ziffer einsdie Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnung),
  2. 2.Ziffer 2die Grundsätze der Gebarung und des Rechnungswesens,
  3. 3.Ziffer 3die Geschäftsführung durch den Vorstand (Geschäftsordnung),
  4. 4.Ziffer 4die Übertragung der Vermögen der Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und zum Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und
  5. 5.Ziffer 5die Organisation und die Ausstattung der Geschäftsstelle.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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